Gebietsverband gründen
Ein Verfahren, acht Unterlagen und ein klarer Empfangsweg.
Projektfassung 0.1 · 20.10.2026 · nicht beschlossen · Testbetrieb ohne Rechtswirkung
Von der Gruppe zum Verband
- Initiativgruppe bilden, Gebiet und Mitgliedschaft prüfen.
- Alle berechtigten Mitglieder einladen; im Entwurf sind 21 Kalendertage vorgesehen.
- Versammlung durchführen, Satzung beschließen, Organe geheim wählen und protokollieren.
- Die acht Unterlagen anhand der Liste vervollständigen und an die Gründungskoordination richten.
- Vollständigkeitsprüfung, gegebenenfalls Nachbesserung, dann begründeter Beschluss des Bundesvorstands.
- Erst nach registrierter Bestätigung erscheint das offizielle Gebiet im Verzeichnis.
Jetzt möglich: Vorbereitung und Testanfrage. Verbindliche Anerkennung erst nach Annahme der Ordnung und Veröffentlichung der tatsächlich zuständigen Organe.
Der vollständige Unterlagensatz
Diese Projektfassung legt die folgende Liste abschließend fest. Der Status „Entwurf“ betrifft die noch ausstehende Annahme der Ordnung; die Liste ist vollständig ausgearbeitet. Kein zusätzliches freies Pflichtfeld und kein versteckter Nachweis.
Muster öffnen → im Textfeld ausfüllen → lokal speichern → drucken oder als PDF über den Druckdialog sichern. Die unterschriebenen Fassungen und Nachweise gehören zum Paket. Ausgefüllte Formulare werden nicht automatisch übertragen.
Formularsprache ist Deutsch; die englische Seite erklärt die Schritte. Eigene Formatierungen sind zulässig, wenn alle geforderten Angaben enthalten sind.
| Dokument und Verantwortung | Ausfüllen und prüfen |
|---|---|
| 01 · Antrag und Anlagenverzeichnis | Von der beauftragten Kontaktperson unterschreiben. Alle acht Positionen abhaken; fehlende Unterlagen benennen. Kein Ausweis und keine Stimmzettel beilegen. |
| 02 · Einladung und Tagesordnung | An alle nach der geltenden Satzung teilnahmeberechtigten Mitglieder des Gebiets senden. 21 Kalendertage Vorlauf sind im neuen Entwurf vorgesehen. Versanddatum, Empfängerkreis und Versandweg dokumentieren; Kontaktdaten nicht offen im E-Mail-Verteiler zeigen. |
| 03 · Anwesenheit und Stimmberechtigung | Geschützt führen. Pro Person Name, Mitgliedsreferenz, Hauptwohnsitz-Gemeinde, geprüfte Berechtigung und Unterschrift. Keine vollständige Wohnanschrift, Geburtsdaten oder Ausweisnummern. Für mehr Personen Zeilen ergänzen. |
| 04 · Protokoll der Gründungsversammlung | Ergebnisse und genaue Beschlusstexte festhalten, nicht nur „angenommen“. Von Versammlungsleitung und Protokollführung unterschreiben. Anlagen mit Version und Datum eindeutig zuordnen. |
| 05 · Satzung des Gebietsverbands | Alle Klammern ersetzen, Gebiet präzise festlegen und keine politischen Entscheidungsrechte an den technischen Betreiber übertragen. Die Versammlung muss den vollständigen Text beraten und beschließen. Dieses Muster ersetzt keine rechtliche Prüfung. |
| 06 · Wahlprotokolle für Vorstand und Schiedsgericht | Für jedes Organ und jeden Wahlgang gesondert ausfüllen. Geheim wählen; ausgefüllte Stimmzettel weder hochladen noch dem Antrag beifügen. Beim Landesverband das Schiedsgericht unabhängig besetzen. |
| 07 · Funktionsliste und Wahlannahmen | Je gewählter Person gesondert bestätigen. Private Kontaktangaben bleiben in der geschützten Akte. Öffentlich erscheinen nur bestätigte Funktion und erforderliche dienstliche Kontaktdaten. |
| 08 · Gebiet und Bestätigung der Voraussetzungen | Gebiet eindeutig, überschneidungsfrei beschreiben. Mitgliedschaft und Hauptwohnsitz durch die zuständige Mitgliederverwaltung prüfen lassen. Keine Ausweiskopien oder vollständigen Mitgliederakten versenden. |
06 besteht aus gesonderten Protokollen für jedes Organ und jeden Wahlgang. Bei Kreis- und Ortsverbänden ohne eigenes Gericht genügt die Angabe des zuständigen Gerichts. Prüfnachweis 08 wird von der zuständigen Mitgliederverwaltung bestätigt; fehlende interne Vermerke beschafft die Empfangsstelle.
Wohin senden und wo kommt die Antwort
1 Online Rückfrage und Vorbereitung
Im angemeldeten Bürgerkonto unter „Meine Anliegen“: Art „Frage“, Betreff „[Verbandsgründung] LAND BE – Berlin“ (Ebene, Kürzel und Name anpassen). Nennen Sie Kontaktperson, Gruppenlink, Gebiet, Stand der Vorbereitung und Ihre Frage. Für den ersten Kontakt keine Teilnehmerlisten oder Dokumente mit fremden personenbezogenen Daten mitsenden.
Der Vorgang erhält eine Nummer. Status und Antworten stehen im selben Bereich. Zuständig ist das Bürgerbüro der zugeordneten Ebene, ersatzweise der Bundesebene; es koordiniert die Weiterleitung. Das ist eine Vorbereitungsanfrage, kein Anerkennungsbeschluss. Die acht Anlagen lassen sich dort derzeit nicht hochladen.
2 Papierpaket für den Testlauf
EPD Plattform e.V. Gründungskoordination EPD² Schumannstr. 16 10117 Berlin Deutschland
Auf Umschlag und Deckblatt: „TEST – Verbandsgründung – [Ebene und Gebiet] – [Vorgangsnummer]“. Nur Kopien mit synthetischen Testdaten; keine echten fremden Mitgliederdaten oder Originale schicken. Adresse ist die veröffentlichte Vereinsanschrift des technischen Betreibers, keine Behauptung eines bereits eingerichteten Parteivorstands. Der Betreiber empfängt zur Koordination, entscheidet aber nicht über Anerkennung. Versandbeleg aufbewahren. Den Eingang im selben Bürgerbüro-Vorgang erfragen.
Für reine organisatorische Rückfragen: info@epd-partei.de. Keine Mitgliederpakete per unverschlüsselter E-Mail schicken.
3 Später verbindlich einreichen
Empfänger der Entscheidungsvorlage ist der gewählte Bundesvorstand. Bevor echte unterschriebene Unterlagen angenommen werden, werden hier dessen Kontaktdaten, die beauftragte Empfangsstelle und ein freigegebener geschützter Übermittlungsweg mit Datum veröffentlicht. Bis dahin Originale geschützt selbst aufbewahren. Die Veröffentlichung dieses Entwurfs öffnet keine verbindliche Anerkennung.
Gründungsordnung für Gebietsverbände
Anlage 4 zum Satzungsprojekt 0.5. Die deutsche Fassung ist der Beratungstext; die englische Fassung dient der Orientierung.
§ 1 Zweck und Rang
Diese Anlage 4 konkretisiert § 7 Nr. 33 und 33a der vorgeschlagenen Bundessatzung für Landes-, Kreis- und örtliche Verbände. Sie wird erst mit der satzungsmäßigen Annahme wirksam. Gesetz und Bundessatzung gehen vor. Initiativgruppen dürfen die Vorbereitung organisieren; sie sind keine bestätigten Gebietsverbände.
§ 2 Initiativgruppe und Voraussetzungen
Die Portalgruppe bündelt Interessierte, Aufgaben und Treffen. Eine Mitgliedschaft in ihr ersetzt keine Parteimitgliedschaft. Zur Gründung eines Landesverbands sind mindestens zehn aktive Parteimitglieder mit Hauptwohnsitz im Land vorgesehen. Für Kreis- und Ortsverbände wird keine neue pauschale Mindestzahl festgelegt; Gebiet, demokratische Mitwirkung und Funktionsfähigkeit sind zu begründen. Amtliche Gebietsschlüssel und bestehende Verbände sind zu prüfen. Eine Dokumentenprüfung im Portal begründet kein zusätzliches Stimmrecht und entzieht kein satzungsmäßiges Mitgliederrecht.
§ 3 Vorbereitung und Einladung
Die organisierenden Mitglieder benennen eine Kontaktperson. Die zuständige Mitgliederverwaltung unterstützt die Einladung aller teilnahmeberechtigten Mitglieder des Gebiets, ohne private Kontaktdaten öffentlich herauszugeben. Die Einladung geht mindestens 21 Kalendertage vor der Versammlung in Textform zu und nennt Ort, Zeit, Zugang, Tagesordnung, Entwürfe und Kontakt. Die Versammlung dokumentiert Einladungsnachweis, Teilnahmeberechtigung und Beschlussfähigkeit nach der maßgeblichen Satzung. Die Frist ist ein Vorschlag dieser Ordnung, keine behauptete gesetzliche Mindestfrist.
§ 4 Versammlung und Wahlen
Die Versammlung wählt Leitung und Protokollführung, beschließt Gründung, Gebiet und Verbandssatzung und wählt die erforderlichen Organe. Der Vorstand hat mindestens drei Personen und wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Vorstandswahlen und Wahlen von Vertreterversammlungen sind geheim; für weitere Wahlen gelten Gesetz und Wahlordnung. Ein Landesverband richtet ein unabhängiges Landesschiedsgericht ein; die gesetzlichen Unvereinbarkeiten sind zu beachten. Niedrigere Ebenen nutzen das zuständige Schiedsgericht. Kandidatenaufstellungen für staatliche Wahlen gehören nicht zu diesem Verfahren. Die Gründungsbestätigung des Bundesvorstands bleibt gesondert erforderlich.
§ 5 Abschließender Unterlagenkatalog
Der einzureichende Satz besteht genau aus 01 Antrag mit Anlagenverzeichnis, 02 Einladung mit Tagesordnung und Versandnachweis, 03 Anwesenheits- und Berechtigungsnachweis, 04 unterschriebenem Gründungsprotokoll, 05 beschlossener Verbandssatzung, 06 getrennten Wahlprotokollen je Organ und Wahlgang, 07 Funktionsliste und unterschriebenen Wahlannahmen sowie 08 Gebietsabgrenzung und Prüfvermerk der Mitgliederverwaltung. Für niedrigere Ebenen ohne eigenes Schiedsgericht wird im Wahlprotokoll die zuständige Gerichtsebene angegeben. Bei noch fehlendem internem Prüfvermerk fordert die Empfangsstelle ihn selbst an; die organisierende Person muss keine fremden Mitgliederakten beschaffen. Weitere Belege dürfen nur konkret begründet zur Klärung eines festgestellten Mangels verlangt werden. Ausweiskopien, ausgefüllte Stimmzettel und öffentliche Mitgliederlisten gehören nicht zum Paket.
§ 6 Empfang und Zuständigkeit
Anträge richten sich an den Bundesvorstand, Eingang und Rückfragen laufen über die veröffentlichte Gründungskoordination. Sie prüft Eingang und Vollständigkeit und leitet an das zuständige Organ weiter; der technische Betreiber entscheidet nicht über Anerkennung. Der aktuelle Empfangsweg wird unter „Einreichen“ veröffentlicht. Im PROBNIK-Testbetrieb können eine Vorbereitungsanfrage im Bürgerbüro und ein als TEST gekennzeichneter Papiermustersatz an die dort genannte Vereinsanschrift übermittelt werden. Dies eröffnet keine verbindliche Anerkennung und ist keine staatliche Registrierung. Personenbezogene Originalunterlagen sind bis zur wirksamen Freigabe beim Organisator geschützt aufzubewahren.
§ 7 Fristen und Nachbesserung
Nach Inkrafttreten: Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer binnen sieben Kalendertagen; Vollständigkeitsprüfung binnen 14 Kalendertagen. Mängel werden einmal zusammengefasst mit konkretem Bezug zum Katalog mitgeteilt; zur Nachbesserung stehen mindestens 30 Kalendertage zur Verfügung. Der Bundesvorstand entscheidet binnen 30 Kalendertagen nach dokumentierter Vollständigkeit. Eine begründete Verlängerung um höchstens weitere 30 Tage wird vor Fristablauf mitgeteilt. Fristablauf bedeutet keine automatische Anerkennung. Bei Verzögerung kann die Kontaktperson eine Sachstandsauskunft und Prüfung durch das zuständige Schiedsgericht verlangen. Diese Entwurfsfristen sind im Testbetrieb noch keine verbindliche Leistungszusage.
§ 8 Prüfung und Entscheidung
Geprüft werden ausschließlich Mitgliedschaft und Gebiet, ordnungsgemäße Einladung und demokratische Beschlüsse, Satzungskonformität, ordnungsgemäße Wahlen und Funktionsfähigkeit der erforderlichen Organe. Politische Unterstützung der Führung oder ein positiver KI-Befund sind keine Kriterien. Vor einer Ablehnung ist Gelegenheit zur Stellungnahme und Behebung behebbarer Mängel zu geben. Der schriftliche Beschluss nennt Organ, Datum, Aktenzeichen, Gebiet, Ergebnis, tragende Gründe und Rechtsschutz. Anerkennung darf nicht allein wegen eines unbenannten Formfehlers versagt werden. Bedingungen müssen konkret, verhältnismäßig und zeitlich bestimmt sein; bis zu ihrer nachgewiesenen Erfüllung wird kein aktiver Verbandsstatus veröffentlicht.
§ 9 Register und Veröffentlichung
Erst der nachvollziehbar registrierte Bestätigungsbeschluss aktiviert den offiziellen Verbandsstatus. Das Verzeichnis nennt Name, Ebene, Gebiet, Sitz, Beschlussdatum, Beschlussreferenz und dienstlichen Kontakt. Private Anschriften, Anwesenheitslisten, Unterschriften und Stimmzettel bleiben unveröffentlicht. Die zuständige Parteistelle erledigt die gesetzlich erforderlichen Mitteilungen an die Bundeswahlleiterin nach § 6 Abs. 3 PartG. Die organisierende Gruppe muss keinen Landesverband bei einem staatlichen Register „anmelden“. Technische Rollen werden gesondert nur auf wirksamer Grundlage vergeben.
§ 10 Rechtsschutz
Gegen Ablehnung oder unerfüllbare Bedingungen kann die Kontaktperson für die beteiligten Mitglieder binnen eines Monats nach Zugang das zuständige Parteischiedsgericht anrufen. Der Bescheid benennt die tatsächlich eingerichtete Stelle und den Einreichungsweg. Eine erneute Prüfung durch den Vorstand kann zusätzlich beantragt werden, verkürzt aber keine Rechtsbehelfsfrist. Solange im Testbetrieb kein zuständiges Gericht eingerichtet ist, wird dies ausdrücklich angezeigt; eine Supportantwort ist kein Schiedsspruch. Gesetzliche Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unberührt.
§ 11 Daten und Akten
Entwürfe werden im Formularkoffer lokal verarbeitet und nicht automatisch hochgeladen. Personenbezogene Pakete gehören nicht in öffentliche Gruppen oder in KI-Dienste. Zugriff auf Eingangsakten erhalten ausschließlich nachweislich zuständige Empfangs- und Prüfpersonen; politische Entscheidungsbefugnisse entstehen dadurch nicht. Im Testbetrieb keine fremden echten Mitgliederdaten postalisch versenden; synthetische Testdaten verwenden. Bürgerbüro-Anfragen unterliegen den veröffentlichten Datenschutzregeln dieses Dienstes. Für verbindliche Akten sind vor dem Echtbetrieb Verantwortlichkeit, Zugriff, geschützte Ablage, Löschfristen und gesetzliche Aufbewahrung festzulegen und zu veröffentlichen.
§ 12 Annahme und Übergang
Diese Projektfassung und die Ergänzung 33a werden der Gründungsversammlung zur Beratung und gemeinsamen Annahme mit der Bundessatzung vorgeschlagen. Eine Veröffentlichung oder technische Freischaltung ersetzt diesen Beschluss nicht. Vor verbindlichem Betrieb müssen der gewählte Bundesvorstand, die tatsächlich beauftragte Empfangsstelle, der geschützte Übermittlungsweg und das zuständige Schiedsgericht samt Kontakten veröffentlicht sein. Bis dahin erlaubt die Plattform Vorbereitung und Erprobung ohne Rechtswirkung. Änderungen dieser Anlage folgen dem satzungsmäßigen Verfahren; die Dokumentenliste darf nicht verdeckt durch UI-Texte erweitert werden.
Vorgeschlagene Ergänzung des § 7
33a. Die Bildung von Gebietsverbänden wird durch die Gründungsordnung für Gebietsverbände in Anlage 4 geregelt. Sie bestimmt Vorbereitung, Einladung, Gründungsversammlung, Unterlagen, Prüfung, Entscheidung, Veröffentlichung und Rechtsschutz. Für Landesverbände sind mindestens zehn Mitglieder mit Hauptwohnsitz im betreffenden Land erforderlich. Die Bestätigung nach Nr. 33 erfolgt durch begründeten Beschluss des Bundesvorstands; eine Portalgruppe oder technische Registrierung ersetzt ihn nicht. Annahme und Änderung der Anlage 4 bedürfen des Verfahrens für Satzungsänderungen.
Satzungsprojekt 0.5 mit Anlage 4
Rechtsgrundlagen zur Prüfung: § 6 PartG · § 7 PartG · § 9 PartG · § 11 PartG · § 14 PartG · § 15 PartG