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Testbetrieb · Partei in Gründung · ohne Rechtswirkung

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Satzungsprojekt 0.5 · Stand 20.10.2026

Bundessatzung

Der Entwurf beschreibt die demokratische und rechtliche Ordnung, die die EPD² als politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland erhalten soll – von Mitgliedsrechten und Parteiorganen bis zu Wahlen, Finanzen, digitaler Infrastruktur und der Verwaltung des Parteiportals.

Entwurf · nicht beschlossen · rechtlich zu prüfen. Beratungsstand 0.5: Entwurf 0.4 mit der vorgeschlagenen Ergänzung Nr. 33a und Anlage 4. Über die endgültige Fassung soll die Gründungsversammlung beraten und entscheiden.

Satzungsprojekt 0.5 · Ergänzung vom 20.10.2026

Entwurf · nicht beschlossen · rechtlich zu prüfen. Der bisherige Text 0.4 wird durch den folgenden Vorschlag zu Nr. 33a und Anlage 4 ergänzt. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert.

33a. Die Bildung von Gebietsverbänden wird durch die Gründungsordnung für Gebietsverbände in Anlage 4 geregelt. Sie bestimmt Vorbereitung, Einladung, Gründungsversammlung, Unterlagen, Prüfung, Entscheidung, Veröffentlichung und Rechtsschutz. Für Landesverbände sind mindestens zehn Mitglieder mit Hauptwohnsitz im betreffenden Land erforderlich. Die Bestätigung nach Nr. 33 erfolgt durch begründeten Beschluss des Bundesvorstands; eine Portalgruppe oder technische Registrierung ersetzt ihn nicht. Annahme und Änderung der Anlage 4 bedürfen des Verfahrens für Satzungsänderungen.

Anlage 4 vollständig mit Unterlagen, Mustern und Empfangsweg · Archivfassung 0.4 · Gesamten Beratungstext 0.5 herunterladen TXT

Das bisherige PDF 0.4 enthält diese Ergänzung noch nicht und bleibt als Vorfassung gekennzeichnet.

Was der Entwurf regelt

Der Entwurf soll die innere Ordnung der Partei festlegen und politische Willensbildung, demokratische Verantwortung und technische Unterstützung klar voneinander trennen.

01

Partei in Deutschland

Sitz und Geschäftsleitung befinden sich in Berlin. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland; die Partei wirkt auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mit.

02

Demokratische Mitgliedschaft

Mitglieder erhalten gleiche Mitwirkungsrechte, Zugang zu erforderlichen Informationen und Anspruch auf faire innerparteiliche Verfahren sowie unabhängigen Rechtsschutz durch Parteischiedsgerichte.

03

Klare Organe und Verantwortung

Bundesparteitag, Bundesvorstand und Bundesschiedsgericht haben getrennte Zuständigkeiten. Politische und rechtliche Verantwortung bleibt bei den gesetzlich und satzungsmäßig zuständigen Parteiorganen.

04

Digitale Demokratie mit Grenzen

Digitale Verfahren dürfen demokratische Rechte nur im Rahmen von Gesetz und Satzung unterstützen. Geheime Wahlen verlangen besondere Trennung von Identität, Stimmberechtigung und Stimmabgabe.

Satzung lesen

Beratungstext 0.5 auf Grundlage des Diskussionsentwurfs 0.4, ergänzt um Nr. 33a und Anlage 4. Wählen Sie einen Abschnitt oder öffnen Sie den gesamten Text.

Inhaltsverzeichnis · 25 Abschnitte
EPD² · BundessatzungProjektfassung 0.5 · Stand 20.10.2026
Entwurf für die Gründungsversammlung · noch nicht beschlossen
Präambel

Die Erste Partei direkte Demokratie (EPD²) will die demokratische Mitwirkung der Menschen stärken, politische Entscheidungen nachvollziehbar machen und eine offene, sachliche und verantwortungsvolle Willensbildung fördern. Sie achtet die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, die Gleichheit aller Menschen und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz.

Die Partei verbindet persönliche Beratung, öffentliche Debatte und digitale Beteiligung. Digitale Verfahren ergänzen die gesetzlich vorgeschriebenen Organe und Verfahren; sie ersetzen diese nur, soweit das geltende Recht und diese Satzung dies ausdrücklich zulassen.

§ 1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Die Partei führt den Namen „Erste Partei direkte Demokratie“.

2. Ihre Kurzbezeichnung lautet „EPD²“.

3. Sitz und Geschäftsleitung der Partei befinden sich in Berlin.

4. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Partei wirkt auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mit und strebt die Teilnahme an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen sowie, nach Maßgabe des jeweiligen Wahlrechts, zu weiteren Volksvertretungen an.

§ 2 Zweck und Grundsätze

5. Die Partei wirkt an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre politischen Ziele werden in einem gesonderten schriftlichen Parteiprogramm bestimmt.

6. Die innere Ordnung der Partei ist demokratisch. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung gleiche Mitwirkungsrechte.

7. Die Partei bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zur Menschenwürde, zum Rechtsstaat, zu Gewaltfreiheit und zu einem friedlichen Europa.

8. Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache, Heimat, Glauben, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt werden. Die Partei wirkt auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in ihren Organen und Wahlvorschlägen hin; eine feste Quote wird durch diese Satzung nicht begründet.

9. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind in ihrer gesetzlichen Stellung und Gewissensentscheidung frei. Innerparteiliche Beschlüsse begründen keine rechtlich unzulässige Bindung eines freien Mandats.

§ 3 Mitgliedschaft

10. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und nicht zugleich Mitglied einer anderen politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

11. Wer bei Antragstellung noch einer anderen politischen Partei angehört, kann erst aufgenommen werden, wenn die Beendigung dieser Mitgliedschaft nachgewiesen ist.

12. Die Mitgliedschaft in einer Wählervereinigung, Bürgerinitiative, politischen Vereinigung, Gewerkschaft oder einem sonstigen Verein steht der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht entgegen, sofern kein erheblicher Interessenkonflikt besteht.

13. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den zuständigen Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand, solange kein zuständiger Gebietsverband besteht. Eine Ablehnung soll auf Verlangen begründet werden. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden.

14. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung.

15. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Eintritt in eine andere politische Partei oder Verlust der Mitgliedschaft nach einer zulässigen satzungsrechtlichen Regelung.

16. Der Austritt ist jederzeit in Textform möglich und wird mit Zugang wirksam. Bereits fällige Beiträge bleiben geschuldet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

17. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Mitgliederversammlungen, an Anträgen, Beratungen, Abstimmungen und Wahlen nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.

18. Jedes Mitglied hat das Recht auf rechtzeitige Information, Zugang zu den für Entscheidungen erforderlichen Unterlagen sowie auf ein faires innerparteiliches Verfahren.

19. Mitglieder sind verpflichtet,

die Satzung, das Programm und wirksam beschlossene Ordnungen zu beachten;

die demokratischen Entscheidungen der Partei zu respektieren;

die Ziele der Partei nicht vorsätzlich erheblich zu schädigen;

fällige Mitgliedsbeiträge zu leisten;

vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten zu schützen;

Interessenkonflikte bei der Ausübung von Parteiämtern offenzulegen.

20. Die Ausübung von Mitgliedsrechten darf nur aus einem in Satzung oder Gesetz vorgesehenen Grund beschränkt werden. Sachliche Kritik an Organen, Funktionsträgern, Programmen oder Entscheidungen der Partei darf nicht zu einer Benachteiligung führen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

21. Die Partei erhebt Mitgliedsbeiträge. Höhe, Fälligkeit, Ermäßigung, Stundung, Erlass und Folgen eines Beitragsrückstands werden in einer Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

22. Die Beitrags- und Finanzordnung ist spätestens mit dieser Satzung durch die Gründungsversammlung zu beschließen. Spätere Änderungen beschließt der Bundesparteitag.

23. Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe des Parteiengesetzes und der Beitrags- und Finanzordnung angenommen, verbucht, veröffentlicht oder zurückgewiesen werden.

24. Mitgliedsbeitrag und Spende sind getrennte Rechts- und Buchungsvorgänge. Eine Überzahlung gilt nicht ohne ausdrückliche Erklärung als Spende.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

25. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Satzung, Ordnungen oder Grundsätze der Partei können verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

26. Zulässige Ordnungsmaßnahmen sind ausschließlich:

Hinweis oder Verwarnung;

Rüge;

zeitweilige Aberkennung des Rechts, Parteiämter zu bekleiden, bis zu zwei Jahren;

zeitweiliges Ruhen einzelner, ausdrücklich bezeichneter Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren durch rechtskräftige Entscheidung eines Parteischiedsgerichts;

Ausschluss aus der Partei.

27. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr dadurch schweren Schaden zufügt.

28. Über Verwarnung, Rüge und die Aberkennung des Rechts, Parteiämter zu bekleiden, entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der zuständige Vorstand. Über das Ruhen von Mitgliedsrechten und den Parteiausschluss entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht.

29. In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Vorstand ausschließlich die vorläufige Enthebung von einem Parteiamt anordnen, wenn andernfalls ein erheblicher Schaden für die Partei droht. Die Maßnahme ist schriftlich zu begründen und dem zuständigen Parteischiedsgericht unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, zur Überprüfung vorzulegen. Sie endet spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, sofern das Parteischiedsgericht sie nicht zuvor bestätigt, ändert oder aufhebt.

30. Das aktive Stimmrecht, das rechtliche Gehör und der Zugang zu den Parteischiedsgerichten dürfen durch eine vorläufige Maßnahme des Vorstands nicht entzogen werden.

31. Gegen Ordnungsmaßnahmen steht der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten offen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 7 Gliederung der Partei und Maßnahmen gegen Gebietsverbände

32. Die Partei gliedert sich grundsätzlich in Bundesverband, Landesverbände und Kreisverbände. Weitere örtliche Gliederungen können gebildet werden.

33. Gebietsverbände dürfen erst gebildet werden, wenn der Bundesvorstand ihre Gründung bestätigt hat. Ihre Größe und ihr Tätigkeitsgebiet werden durch Satzung oder Anerkennungsbeschluss bestimmt.

33a. Die Bildung von Gebietsverbänden wird durch die Gründungsordnung für Gebietsverbände in Anlage 4 geregelt. Sie bestimmt Vorbereitung, Einladung, Gründungsversammlung, Unterlagen, Prüfung, Entscheidung, Veröffentlichung und Rechtsschutz. Für Landesverbände sind mindestens zehn Mitglieder mit Hauptwohnsitz im betreffenden Land erforderlich. Die Bestätigung nach Nr. 33 erfolgt durch begründeten Beschluss des Bundesvorstands; eine Portalgruppe oder technische Registrierung ersetzt ihn nicht. Annahme und Änderung der Anlage 4 bedürfen des Verfahrens für Satzungsänderungen.

34. Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit diese Satzung keine abschließende Regelung enthält. Ihre Satzungen dürfen dieser Bundessatzung nicht widersprechen.

35. Solange Landesverbände oder nachgeordnete Gebietsverbände nicht bestehen, nimmt der Bundesverband die ihnen nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die gebietliche Gliederung ist entsprechend der Entwicklung der Mitgliederzahl so auszubauen, dass eine angemessene Mitwirkung der Mitglieder gewährleistet bleibt.

36. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind ausschließlich:

Beanstandung;

Auflage zur Beseitigung eines Satzungs- oder Gesetzesverstoßes;

vorläufige Suspendierung einzelner Organe für höchstens drei Monate;

Auflösung des Gebietsverbandes.

37. Eine Maßnahme setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Gesetz, Satzung oder demokratische Grundsätze voraus. Der betroffene Gebietsverband ist vorher anzuhören. Gegen Beanstandung, Auflage und Suspendierung kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.

38. Die Auflösung eines Gebietsverbandes beschließt der Bundesparteitag. In einem dringenden und schwerwiegenden Fall kann der Bundesvorstand bis zum nächsten Bundesparteitag eine vorläufige Suspendierung anordnen; diese ist unverzüglich dem Bundesschiedsgericht zur Überprüfung vorzulegen.

§ 8 Organe der Bundespartei

39. Organe der Bundespartei sind:

der Bundesparteitag;

der Bundesvorstand;

das Bundesschiedsgericht.

40. Der Bundesparteitag kann weitere beratende Gremien einsetzen. Diese dürfen die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Befugnisse der Organe nicht ersetzen.

§ 9 Bundesparteitag

41. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Solange keine Vertreterordnung beschlossen ist, wird er als Mitgliederversammlung durchgeführt.

42. Der ordentliche Bundesparteitag tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen.

43. Der Bundesvorstand beruft den Bundesparteitag unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen in Textform ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden; die Dringlichkeit ist zu begründen.

44. Ein außerordentlicher Bundesparteitag ist einzuberufen, wenn der Bundesvorstand dies beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe eines Beratungsgegenstands verlangt.

45. Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn festzustellen und im Protokoll zu dokumentieren.

46. Der Bundesparteitag ist insbesondere zuständig für:

Beschluss und Änderung von Satzung, Programm und Ordnungen;

Wahl und Abwahl des Bundesvorstands;

Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts;

Entlastung des Bundesvorstands;

Wahl der Mitglieder des Bundesschiedsgerichts und der Rechnungsprüfung;

Entscheidung über Auflösung oder Verschmelzung der Partei;

Grundentscheidungen über politische Ausrichtung und Wahlteilnahme.

46a. Die Portalverwaltungsordnung in Anlage 3 ist Bestandteil dieser Satzung. Ihre Annahme und jede Änderung bedürfen des Verfahrens für Satzungsänderungen. Der Bundesparteitag kontrolliert die Grundsätze der technischen Zugangsverwaltung, ohne die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts oder der Rechnungsprüfung zu beeinträchtigen.

47. Über den Bundesparteitag ist ein Protokoll zu führen. Es muss Einladungsform, Tagesordnung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung, Protokollführung, Anträge, Abstimmungsergebnisse, Wahlen und Beschlüsse enthalten und von Versammlungsleitung und Protokollführung unterzeichnet werden.

§ 10 Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassung

48. Wahlen zu Parteiämtern sowie gesetzlich geheim durchzuführende Wahlen erfolgen frei, gleich und geheim.

49. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten oder diese Satzung eine geheime Abstimmung verlangt.

50. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen.

51. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

52. Elektronische Wahlen und Abstimmungen sind nur zulässig, soweit das jeweils anwendbare Recht und diese Satzung sie gestatten und eine freie, gleiche, geheime und nachprüfbare Willensbildung gewährleistet ist.

53. Für die Wahl des Parteivorstands, von Vertreterinnen und Vertretern sowie für die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern gelten die zwingenden gesetzlichen Form- und Verfahrensanforderungen. Kann deren Einhaltung durch ein digitales Verfahren nicht rechtssicher gewährleistet werden, ist die Wahl in Präsenz oder in einer anderen gesetzlich zulässigen Form durchzuführen.

54. Beratende digitale Umfragen sind deutlich als unverbindliches Meinungsbild zu kennzeichnen. Zwischenergebnisse einer noch laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung dürfen nicht veröffentlicht werden.

55. Ein imperatives Mandat ist unzulässig. Vertreterinnen und Vertreter entscheiden frei nach ihrem Gewissen und den Grundsätzen der Partei.

§ 11 Bundesvorstand

56. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

der oder dem Bundesvorsitzenden;

der oder dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden;

der Bundesschatzmeisterin oder dem Bundesschatzmeister.

57. Der Bundesparteitag kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder wählen.

58. Der Bundesvorstand wird geheim für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

59. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte der Partei, vertritt sie nach innen und außen, vollzieht die Beschlüsse des Bundesparteitages und trägt Verantwortung für Organisation, Finanzen, Datenschutz, Sicherheit und gesetzliche Berichtspflichten.

59a. Der Bundesvorstand sorgt für die Ausführung der Portalverwaltungsordnung und bestellt die allgemeine Berechtigungsverwaltung. Die Portalverwaltung verwendet fünf universelle technische Arbeitsoberflächen (PV-01 Management, PV-02 Operations, PV-03 Independent Oversight, PV-04 Infrastructure, PV-05 Security); diese Arbeitsoberflächen sind keine Parteiorgane. Ein Vorstandsbeschluss kann einem Mitglied eine begrenzte Einzelzuständigkeit und die ausdrücklich bezeichnete Fachdelegation innerhalb des zuständigen Organs zuweisen. Weder Amtstitel, Rollenkennung, Capability noch Panel ersetzen den Beschluss des zuständigen Organs. Für Schiedsgericht und Rechnungsprüfung ist eine vom Vorstand funktional unabhängige Registrierungs-, Kontroll- und Arbeitsumgebung sicherzustellen; kein Verwaltungs- oder Betreiberzugriff auf unabhängige Verfahrensakten ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage.

60. Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Bundesvorstandes gemeinsam vertreten, darunter die oder der Bundesvorsitzende, die Stellvertretung oder die für Finanzen zuständige Person.

61. Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

62. Vorstandsmitglieder können durch den Bundesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abgewählt werden, wenn die Abwahl in der Einladung angekündigt wurde.

§ 12 Parteischiedsgericht

63. Das Bundesschiedsgericht entscheidet unabhängig über Streitigkeiten innerhalb der Partei, über Satzungsauslegung, Wahlanfechtungen, Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussverfahren.

64. Es besteht aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei Beisitzenden sowie jeweils mindestens einer Stellvertretung. Mitglieder eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes dürfen dem Bundesschiedsgericht nicht angehören. Gleiches gilt für Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Partei oder zu einem Gebietsverband stehen oder von der Partei oder einem Gebietsverband regelmäßige Einkünfte beziehen. Weitergehende gesetzliche Unvereinbarkeiten bleiben unberührt.

65. Die Mitglieder werden vom Bundesparteitag für zwei Jahre geheim gewählt und sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

65a. Die gewählten Mitglieder des Bundesschiedsgerichts erhalten innerhalb der unabhängigen Portalumgebung PV-03 einen eigenständigen, fallbezogenen technischen Arbeitsbereich. Der Zugang wird auf formaler Grundlage unabhängig von der Parteiführung registriert; eine technische Sicherheitsunterbrechung berührt weder Wahl noch richterliche Unabhängigkeit. Das Schiedsgericht kann in seinem Verfahrensbereich eigene Prozesshandlungen und Entscheidungen dokumentieren, erhält jedoch keine technische System- oder Sicherheitsadministration.

66. Das Verfahren muss rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren, Unparteilichkeit, die Möglichkeit der Ablehnung wegen Befangenheit, begründete Entscheidungen und angemessene Rechtsbehelfe gewährleisten.

67. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die spätestens mit dieser Satzung durch die Gründungsversammlung zu beschließen ist.

§ 13 Finanzwesen und Rechnungsprüfung

68. Die Partei führt ihre Finanzen nach den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und der Beitrags- und Finanzordnung.

69. Alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Spenden und geldwerten Vorteile sind vollständig, richtig und zeitnah zu erfassen.

70. Zahlungsanordnung, Zahlungsausführung, Buchung und Prüfung sind, soweit organisatorisch möglich, personell zu trennen.

71. Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Sie dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören und berichten dem Bundesparteitag.

71a. Rechnungsprüfende erhalten für den Prüfauftrag innerhalb der unabhängigen Portalumgebung PV-03 einen vom Vorstand getrennten Zugang zu den erforderlichen Prüfunterlagen sowie eine Möglichkeit, eigene Prüfvermerke, Feststellungen und Berichte zu dokumentieren. Der Zugang verleiht keine Befugnis zu Buchung, Zahlung oder Genehmigung; eine technische Sperre beendet den Prüfauftrag nicht.

72. Der Bundesvorstand erstellt den gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht und reicht ihn fristgerecht ein.

73. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt mindestens Beiträge, Ermäßigungen, Kassenführung, Konten, Zahlungsbefugnisse, Spenden, Sponsoring, Sachleistungen, Erstattungen, Haushaltsplanung, Buchführung, Belegpflicht, Rechnungsprüfung, Aufbewahrung, Interessenkonflikte und die Behandlung unzulässiger Zuwendungen.

§ 14 Datenschutz, Transparenz, digitale Systeme und technischer Betreiber

74. Die Partei verarbeitet personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage, für festgelegte Zwecke und im erforderlichen Umfang.

75. Zugriffe auf besonders geschützte Daten und Funktionen sind rollen-, organisations- und verfahrensbezogen zu beschränken und nachvollziehbar zu protokollieren.

75a. Administrativer Zugang setzt wirksame Zuständigkeit, dokumentierte Zuordnung, geprüften Berechtigungsakt oder zulässigen Fachgrant sowie technische Freigabe voraus. Ein Amt, eine Rollenkennung, eine Capability oder ein Panel begründet keine persönliche Entscheidungsbefugnis eines Kollegialorgans. Zuständiger Beschluss, laufendes Mandat, konkrete Handlung und technischer Zugang sind getrennt zu prüfen. Technische Sperre beendet kein Amt.

75b. Jeder administrative API-Aufruf ist serverseitig mindestens nach Rollenprofil, Organisationsbereich, Verfahrensbereich, Gültigkeit und erforderlicher Mehrfaktorauthentisierung zu prüfen. Clientseitig ausgeblendete Funktionen sind lediglich eine Darstellungsmaßnahme und ersetzen keine serverseitige Autorisierung.

75c. Die Portalverwaltung verwendet fünf universelle technische Arbeitsoberflächen: PV-01 Management Console für institutionelle Verwaltung und Berechtigungsregistrierung, PV-02 Operations Console für Fachbearbeitung, PV-03 Independent Oversight Console für unabhängige Prüfung und Schiedsgerichtsbarkeit, PV-04 Infrastructure Console für Systemadministration sowie PV-05 Security Command Center für Sicherheitsadministration. Rollen- und Funktionsklassen sind von diesen Oberflächen zu unterscheiden.

75d. Systemadministration und Sicherheitsadministration sind getrennte technische Funktionen. Eine universelle Rolle ADMIN_ALL oder ein dauerhaftes Superadmin-Konto, das beliebige materielle Parteibefugnisse erzeugen kann, ist unzulässig.

75e. Bei einem Sicherheitsvorfall dürfen technische Zugänge sofort unterbrochen und aktive Sitzungen widerrufen werden. Die Sicherheitsunterbrechung verändert nicht den Bestand eines Parteiamtes, einer Wahl, Bestellung oder unabhängigen Funktion. Wiederfreigabe und Incident-Abschluss sind nach der Portalverwaltungsordnung unabhängig nachprüfbar zu dokumentieren.

75f. Der EPD Plattform e.V. führt gültige A-/A-I-Berechtigungsakte unverzüglich, spätestens binnen 24 fortlaufenden Stunden ab nachweisbarem authentisiertem Eingang technisch aus, auch an Wochenenden und Feiertagen. Der Vertrag regelt Empfang, Bereitschaft, Hindernisse, Eskalation und Nachweis; für Widerruf und Sicherheitsunterbrechung gilt ein gesonderter schnellerer Weg. Der Betreiber entscheidet weder Ämter noch Inhalte.

75g. Einzelheiten der Panels, Capabilities, Buttons, API-Aktionen und Workflow-Zustände werden in einem versionierten technischen Ausführungsregister geführt. Dieses darf satzungsmäßige Zuständigkeiten nur konkretisieren oder verengen, niemals erweitern. Änderungen von Routen, UI-Komponenten oder internen Panelkennungen allein begründen keine Satzungsänderung.

75h. Die unabhängigen Arbeitsbereiche des Parteischiedsgerichts und der Rechnungsprüfung sind gegenüber dem Verwaltungs- und Betreiberbereich funktional zu trennen. Ihre eigenen Verfahrens- und Prüfvermerke dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschrieben werden; administrative Änderungen an den von ihnen kontrollierten Kerndaten sind ausgeschlossen.

76. Digitale Systeme unterstützen die innerparteiliche Willensbildung. Sie dürfen demokratische Rechte nicht ohne gesetzliche oder satzungsmäßige Grundlage beschränken.

77. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind Identitätsprüfung, Stimmberechtigung und Stimmabgabe organisatorisch und technisch so zu trennen, dass eine Zuordnung der Stimme zur Person verhindert wird.

78. Näheres können Datenschutz-, Sicherheits-, Kommunikations- und Verfahrensordnungen regeln.

79. Die Partei nutzt für die Entwicklung, Bereitstellung, den Betrieb, die Wartung und die technische Unterstützung ihrer digitalen Infrastruktur die Leistungen des EPD Plattform e.V. mit Sitz in Berlin.

80. Grundlage der Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Partei und dem EPD Plattform e.V. Der Vertrag wird durch den Bundesvorstand abgeschlossen. Seine wesentlichen Bedingungen sind dem Bundesparteitag offenzulegen.

81. Der EPD Plattform e.V. ist kein Organ der Partei. Er besitzt aufgrund seiner technischen Tätigkeit keine politischen Entscheidungs-, Stimm-, Zulassungs-, Moderations-, Wahlleitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsbefugnisse für die Partei.

82. Die rechtliche, politische, organisatorische und finanzielle Verantwortung verbleibt vollständig bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.

83. Der Vertrag muss insbesondere regeln:

Art, Umfang und Grenzen der technischen Leistungen;

Weisungs-, Kontroll- und Prüfungsrechte der Partei;

Datenschutz und Auftragsverarbeitung;

Informationssicherheit und Zugriffsbegrenzung;

Vertraulichkeit und Protokollierung;

Eigentum und Nutzungsrechte an Software, Daten, Dokumentationen, Domains und technischen Konfigurationen;

Datenherausgabe, Portabilität und geordnete Überleitung;

Verfügbarkeit, Notfallvorsorge, Datensicherung und Wiederherstellung;

Unterauftragnehmer;

Vergütung und Kostentransparenz;

Interessenkonflikte;

Laufzeit, Kündigung und Beendigung.

84. Der EPD Plattform e.V. darf Parteidaten ausschließlich im Rahmen des Vertrages, der Weisungen der Partei und der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten. Eine Nutzung zu eigenen politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen vereinsbezogenen Zwecken ist ausgeschlossen.

85. Der EPD Plattform e.V. darf insbesondere keinen Zugriff auf geheime Stimmen oder auf eine Zuordnung von Stimmen zu Personen erhalten. Der Zugriff auf besonders geschützte Mitgliedschafts-, Finanz-, Schiedsgerichts-, Kandidatur- oder Identitätsdaten ist nur zulässig, soweit er technisch erforderlich, ausdrücklich beauftragt, rechtlich zulässig und besonders kontrolliert ist.

86. Politische Entscheidungen sowie Entscheidungen über Mitgliedschaft, Kandidaturen, Wahlen, Abstimmungen, Ordnungsmaßnahmen, Beschwerden, Finanzen und Veröffentlichungen verbleiben ausschließlich bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.

87. Der Bundesparteitag kann verbindliche Grundsätze für die Zusammenarbeit festlegen, Prüfungen verlangen und den Bundesvorstand verpflichten, den Vertrag zu ändern oder zu beenden.

§ 15 Kandidaturen und Wahlvorschläge

88. Bewerbungen um Parteiämter und öffentliche Wahlmandate stehen allen nach Gesetz und Satzung berechtigten Mitgliedern offen.

89. Aufstellungsverfahren müssen frei, gleich, geheim und nachvollziehbar sein. Gesetzliche Anforderungen des jeweiligen Wahlrechts gehen vor.

90. Zur Einreichung und Unterzeichnung von Wahlvorschlägen sind die nach dem jeweils anwendbaren Wahlrecht bestimmten Vorstände der zuständigen Gebietsverbände befugt.

91. Soweit gesetzliche Vorschriften keine besondere Zuständigkeit bestimmen, ist für bundesweite Wahlvorschläge der Bundesvorstand, für landesweite Wahlvorschläge der zuständige Landesvorstand und für örtliche Wahlvorschläge der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes befugt. Besteht ein gesetzlich vorausgesetzter Gebietsverband nicht, gelten die gesetzlichen Ersatzregelungen.

92. Näheres regelt eine Wahl- und Kandidaturenordnung. Diese unterscheidet zwischen innerparteilichen Wahlen und der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen.

§ 16 Anträge, Initiativen und Programmverfahren

93. Jedes Mitglied und jeder Gebietsverband kann Anträge und politische Initiativen nach Maßgabe der Verfahrensordnungen einreichen.

94. Einreichungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungsverfahren müssen transparent, nachprüfbar, politisch neutral und mit einem Korrektur- und Beschwerdeweg versehen sein. Ein Vorschlag darf nicht ohne nachvollziehbare Entscheidung und Begründung unterdrückt oder gelöscht werden.

95. Automatisierte Systeme dürfen Hinweise geben, formale Prüfungen durchführen und Risiken kennzeichnen. Die endgültige politische oder rechtliche Entscheidung darf nicht allein durch ein automatisiertes System getroffen werden.

96. Das Parteiprogramm und wesentliche programmatische Positionen werden durch den Bundesparteitag beschlossen.

97. Vor der endgültigen Beschlussfassung über eine wesentliche programmatische Position sollen den Stimmberechtigten rechtzeitig die endgültige Textfassung, eine strukturierte Folgen- und Widerspruchsanalyse, ein rechtliches Gutachten und erforderliche fachliche Stellungnahmen vorliegen.

98. Automatisierte Analysen bleiben beratend. Jede Analyse und Stellungnahme muss einer bestimmten Textversion zugeordnet, datiert und in ihrer Urheberschaft nachvollziehbar sein.

§ 17 Satzungsänderungen und Nebenordnungen

99. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern grundsätzlich mit der Einladung zum Bundesparteitag im Wortlaut mitgeteilt werden.

100. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere folgende Nebenordnungen:

Beitrags- und Finanzordnung;

Schiedsgerichtsordnung;

Wahl- und Kandidaturenordnung;

Geschäftsordnung des Bundesparteitages;

gegebenenfalls Vertreterordnung.

100a. Die Portalverwaltungsordnung in der jeweils satzungsmäßig beschlossenen Fassung ist als Anlage 3 normativer Bestandteil der Satzung. Änderungen ihrer materiellen Zuständigkeits-, Unabhängigkeits-, Scope- und Zugangsvoraussetzungen erfolgen als Satzungsänderung nach § 10 Nr. 51 und § 17 Nr. 99. Die fünf technischen Portaloberflächen PV-01 bis PV-05 und ein getrenntes, versioniertes technisches Ausführungsregister konkretisieren diese Regeln. Routen, interne Komponenten, Capability-Namen und technische Dienstzuordnungen werden nicht allein durch ihre technische Änderung zu Satzungsänderungen, sofern keine materielle Befugnis erweitert wird.

101. Nebenordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Bei Widerspruch geht diese Satzung vor.

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

102. Die Auflösung oder Verschmelzung der Partei kann nur durch einen eigens hierzu einberufenen Bundesparteitag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

103. Der Beschluss bedarf einer Urabstimmung der Mitglieder. Die Urabstimmung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss durchzuführen.

103a. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zu Beginn der Abstimmungsfrist nach dieser Satzung stimmberechtigt sind. Der Bundesparteitag bestellt mit dem Beschluss nach Nr. 102 eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Urabstimmungsleitung; ihre Mitglieder dürfen dem Bundesvorstand nicht angehören und dürfen nicht zugleich technische Administratoren des Abstimmungssystems sein.

103b. Die Urabstimmungsleitung teilt den Stimmberechtigten spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Abstimmung den vollständigen Wortlaut des Parteitagsbeschlusses, bei einer Verschmelzung auch die für die Entscheidung wesentlichen Vertragsunterlagen, die Abstimmungsfrage, die zulässigen Abstimmungswege, Beginn und Ende der Abstimmungsfrist sowie die Regeln der Ergebnisfeststellung in Textform mit. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens 14 und höchstens 21 Kalendertage.

103c. Die Stimmabgabe ist frei, gleich, unmittelbar und geheim. Für jedes Mitglied darf nur eine Stimme gewertet werden. Die eingesetzten Abstimmungswege müssen die Stimmberechtigung, Einmaligkeit der Stimmabgabe, Geheimhaltung der konkreten Stimme und nachprüfbare Ergebnisfeststellung gewährleisten; die technische Freischaltung eines Kontos begründet keine Stimmberechtigung.

103d. Zur Abstimmung stehen mindestens die unveränderte Bestätigung und die Aufhebung des Parteitagsbeschlusses. Eine genau bezeichnete Änderungsalternative darf nur dann zusätzlich zur Abstimmung gestellt werden, wenn der Bundesparteitag sie in demselben Beschluss vollständig formuliert hat. Jedes Mitglied stimmt für genau eine der zur Abstimmung gestellten Optionen.

103e. Bestätigt, geändert oder aufgehoben ist der Parteitagsbeschluss entsprechend derjenigen Option, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keine Option diese Mehrheit, gilt der Parteitagsbeschluss als nicht bestätigt und damit als aufgehoben.

103f. Die Urabstimmungsleitung stellt das Ergebnis unverzüglich in einem von mindestens zwei ihrer Mitglieder unterzeichneten Protokoll fest. Das Protokoll enthält mindestens Zahl der Stimmberechtigten, abgegebenen Stimmen, ungültigen Stimmen und Stimmen je Option sowie Beginn und Ende der Abstimmung. Das festgestellte Ergebnis ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform bekanntzugeben und wird mit der Feststellung wirksam.

103g. Eine Wahl- oder Urabstimmungsordnung kann organisatorische und technische Einzelheiten regeln. Sie darf Stimmberechtigung, Geheimheit, Fristen, Abstimmungsoptionen oder die Mehrheitsregel dieses Paragraphen nicht verändern.

104. Über die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens entscheidet der Bundesparteitag unter Beachtung des Parteiengesetzes und sonstiger gesetzlicher Vorgaben. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

105. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

106. Bis zur Bildung von Gebietsverbänden nimmt der Bundesverband deren Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

107. Die Gründungsversammlung beschließt gleichzeitig mit dieser Satzung mindestens eine Beitrags- und Finanzordnung sowie eine Schiedsgerichtsordnung. Sie soll ferner eine Wahl- und Kandidaturenordnung beschließen.

107a. Die Gründungsversammlung beschließt die Ersteinrichtung nach der Portalverwaltungsordnung. Versammlungsleitung und Protokollführung zeichnen den Initialbeschluss; der gewählte Bundesvorstand erteilt die technische Ausführungsanweisung im Rahmen seiner Zuständigkeit. Gescheiterte Versuche bleiben protokolliert; ein neuer Versuch bedarf eines neuen ausdrücklichen Beschlusses und getrennter Kontrolle. Bootstrap-Sonderbefugnisse enden nach dokumentierter Abnahme und werden keine dauerhafte Verwaltungsrolle oder universelle Administrationsmacht.

108. Der erste ordentliche Bundesparteitag soll innerhalb von zwölf Monaten nach der Gründung stattfinden.

Anlage 1 - Festlegung für die erste Gründungsversammlung

Diese Anlage dokumentiert die für die erste Gründung beschlossene organisatorische Festlegung. Sie ist keine allgemeine Regel für spätere Bundesparteitage.

109. Die erste Gründungsversammlung der EPD² wird ausschließlich als Präsenzversammlung durchgeführt.

110. Eine digitale oder hybride Teilnahme an der ersten Gründungsversammlung ist ausgeschlossen.

111. Die Identität der anwesenden Gründungsmitglieder wird festgestellt und in einer Anwesenheitsliste dokumentiert.

112. Die Satzung und das schriftliche Parteiprogramm werden in Präsenz beraten und beschlossen.

113. Der mindestens dreiköpfige Bundesvorstand wird in geheimer Wahl gewählt.

114. Über die Gründungsversammlung wird ein ausführliches, von Versammlungsleitung und Protokollführung unterschriebenes Protokoll erstellt.

Anlage 2 - Gleichzeitig oder kurzfristig zu beschließende Dokumente

schriftliches Parteiprogramm;

Beitrags- und Finanzordnung;

Schiedsgerichtsordnung;

Wahl- und Kandidaturenordnung;

Portalverwaltungsordnung (Anlage 3);

Geschäftsordnung der Gründungsversammlung;

Gründungsbeschluss;

Gründungsprotokoll;

Anwesenheits- und Unterschriftenliste;

Wahlprotokoll und Stimmzettel für die geheime Vorstandswahl.

Rechtlicher Arbeitsstand

Der Entwurf orientiert sich an den Mindestanforderungen des Parteiengesetzes und an Art. 21 des Grundgesetzes. Die Gründung einer Partei bedarf keines konstitutiven staatlichen Anerkennungsakts. Nach der Gründung sind die gesetzlich vorgesehenen Unterlagen an die Bundeswahlleiterin zu übermitteln. Vor der Beschlussfassung ist eine abschließende Prüfung durch eine auf Parteienrecht spezialisierte Rechtsberatung vorgesehen.

Anlage 3 - Portalverwaltungsordnung der EPD²

Normativer Bestandteil dieser Satzung ist die gleichzeitig beschlossene, gesondert beigefügte und im Protokoll eindeutig identifizierte Fassung „EPD2_PORTALVERWALTUNGSORDNUNG_ENTWURF_1.2_FIVE_PANEL“. Bei Beschlussfassung sind Fassung, Datum und SHA-256 im Protokoll einzutragen; die beschlossene Anlage wird zusammen mit dieser Satzung aufbewahrt und nach Maßgabe des Parteiengesetzes mitgeteilt. Die Panel-IDs PV-01 bis PV-05 sind technische Referenzkennungen; sie schaffen keine eigenständigen Parteiorgane oder materiellen Zuständigkeiten.

Rechtliche Arbeitsgrundlagen: Parteiengesetz, insbesondere §§ 6, 9, 11 und 14; Unterlagensammlung der Bundeswahlleiterin nach § 6 Abs. 3 PartG.

Anlage 4 · Gründungsordnung für Gebietsverbände · Projektfassung 0.1

Projektfassung 0.1 · 20.10.2026 · nicht beschlossen · Testbetrieb ohne Rechtswirkung

§ 1 Zweck und Rang

Diese Anlage 4 konkretisiert § 7 Nr. 33 und 33a der vorgeschlagenen Bundessatzung für Landes-, Kreis- und örtliche Verbände. Sie wird erst mit der satzungsmäßigen Annahme wirksam. Gesetz und Bundessatzung gehen vor. Initiativgruppen dürfen die Vorbereitung organisieren; sie sind keine bestätigten Gebietsverbände.

§ 2 Initiativgruppe und Voraussetzungen

Die Portalgruppe bündelt Interessierte, Aufgaben und Treffen. Eine Mitgliedschaft in ihr ersetzt keine Parteimitgliedschaft. Zur Gründung eines Landesverbands sind mindestens zehn aktive Parteimitglieder mit Hauptwohnsitz im Land vorgesehen. Für Kreis- und Ortsverbände wird keine neue pauschale Mindestzahl festgelegt; Gebiet, demokratische Mitwirkung und Funktionsfähigkeit sind zu begründen. Amtliche Gebietsschlüssel und bestehende Verbände sind zu prüfen. Eine Dokumentenprüfung im Portal begründet kein zusätzliches Stimmrecht und entzieht kein satzungsmäßiges Mitgliederrecht.

§ 3 Vorbereitung und Einladung

Die organisierenden Mitglieder benennen eine Kontaktperson. Die zuständige Mitgliederverwaltung unterstützt die Einladung aller teilnahmeberechtigten Mitglieder des Gebiets, ohne private Kontaktdaten öffentlich herauszugeben. Die Einladung geht mindestens 21 Kalendertage vor der Versammlung in Textform zu und nennt Ort, Zeit, Zugang, Tagesordnung, Entwürfe und Kontakt. Die Versammlung dokumentiert Einladungsnachweis, Teilnahmeberechtigung und Beschlussfähigkeit nach der maßgeblichen Satzung. Die Frist ist ein Vorschlag dieser Ordnung, keine behauptete gesetzliche Mindestfrist.

§ 4 Versammlung und Wahlen

Die Versammlung wählt Leitung und Protokollführung, beschließt Gründung, Gebiet und Verbandssatzung und wählt die erforderlichen Organe. Der Vorstand hat mindestens drei Personen und wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Vorstandswahlen und Wahlen von Vertreterversammlungen sind geheim; für weitere Wahlen gelten Gesetz und Wahlordnung. Ein Landesverband richtet ein unabhängiges Landesschiedsgericht ein; die gesetzlichen Unvereinbarkeiten sind zu beachten. Niedrigere Ebenen nutzen das zuständige Schiedsgericht. Kandidatenaufstellungen für staatliche Wahlen gehören nicht zu diesem Verfahren. Die Gründungsbestätigung des Bundesvorstands bleibt gesondert erforderlich.

§ 5 Abschließender Unterlagenkatalog

Der einzureichende Satz besteht genau aus 01 Antrag mit Anlagenverzeichnis, 02 Einladung mit Tagesordnung und Versandnachweis, 03 Anwesenheits- und Berechtigungsnachweis, 04 unterschriebenem Gründungsprotokoll, 05 beschlossener Verbandssatzung, 06 getrennten Wahlprotokollen je Organ und Wahlgang, 07 Funktionsliste und unterschriebenen Wahlannahmen sowie 08 Gebietsabgrenzung und Prüfvermerk der Mitgliederverwaltung. Für niedrigere Ebenen ohne eigenes Schiedsgericht wird im Wahlprotokoll die zuständige Gerichtsebene angegeben. Bei noch fehlendem internem Prüfvermerk fordert die Empfangsstelle ihn selbst an; die organisierende Person muss keine fremden Mitgliederakten beschaffen. Weitere Belege dürfen nur konkret begründet zur Klärung eines festgestellten Mangels verlangt werden. Ausweiskopien, ausgefüllte Stimmzettel und öffentliche Mitgliederlisten gehören nicht zum Paket.

§ 6 Empfang und Zuständigkeit

Anträge richten sich an den Bundesvorstand, Eingang und Rückfragen laufen über die veröffentlichte Gründungskoordination. Sie prüft Eingang und Vollständigkeit und leitet an das zuständige Organ weiter; der technische Betreiber entscheidet nicht über Anerkennung. Der aktuelle Empfangsweg wird unter „Einreichen“ veröffentlicht. Im PROBNIK-Testbetrieb können eine Vorbereitungsanfrage im Bürgerbüro und ein als TEST gekennzeichneter Papiermustersatz an die dort genannte Vereinsanschrift übermittelt werden. Dies eröffnet keine verbindliche Anerkennung und ist keine staatliche Registrierung. Personenbezogene Originalunterlagen sind bis zur wirksamen Freigabe beim Organisator geschützt aufzubewahren.

§ 7 Fristen und Nachbesserung

Nach Inkrafttreten: Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer binnen sieben Kalendertagen; Vollständigkeitsprüfung binnen 14 Kalendertagen. Mängel werden einmal zusammengefasst mit konkretem Bezug zum Katalog mitgeteilt; zur Nachbesserung stehen mindestens 30 Kalendertage zur Verfügung. Der Bundesvorstand entscheidet binnen 30 Kalendertagen nach dokumentierter Vollständigkeit. Eine begründete Verlängerung um höchstens weitere 30 Tage wird vor Fristablauf mitgeteilt. Fristablauf bedeutet keine automatische Anerkennung. Bei Verzögerung kann die Kontaktperson eine Sachstandsauskunft und Prüfung durch das zuständige Schiedsgericht verlangen. Diese Entwurfsfristen sind im Testbetrieb noch keine verbindliche Leistungszusage.

§ 8 Prüfung und Entscheidung

Geprüft werden ausschließlich Mitgliedschaft und Gebiet, ordnungsgemäße Einladung und demokratische Beschlüsse, Satzungskonformität, ordnungsgemäße Wahlen und Funktionsfähigkeit der erforderlichen Organe. Politische Unterstützung der Führung oder ein positiver KI-Befund sind keine Kriterien. Vor einer Ablehnung ist Gelegenheit zur Stellungnahme und Behebung behebbarer Mängel zu geben. Der schriftliche Beschluss nennt Organ, Datum, Aktenzeichen, Gebiet, Ergebnis, tragende Gründe und Rechtsschutz. Anerkennung darf nicht allein wegen eines unbenannten Formfehlers versagt werden. Bedingungen müssen konkret, verhältnismäßig und zeitlich bestimmt sein; bis zu ihrer nachgewiesenen Erfüllung wird kein aktiver Verbandsstatus veröffentlicht.

§ 9 Register und Veröffentlichung

Erst der nachvollziehbar registrierte Bestätigungsbeschluss aktiviert den offiziellen Verbandsstatus. Das Verzeichnis nennt Name, Ebene, Gebiet, Sitz, Beschlussdatum, Beschlussreferenz und dienstlichen Kontakt. Private Anschriften, Anwesenheitslisten, Unterschriften und Stimmzettel bleiben unveröffentlicht. Die zuständige Parteistelle erledigt die gesetzlich erforderlichen Mitteilungen an die Bundeswahlleiterin nach § 6 Abs. 3 PartG. Die organisierende Gruppe muss keinen Landesverband bei einem staatlichen Register „anmelden“. Technische Rollen werden gesondert nur auf wirksamer Grundlage vergeben.

§ 10 Rechtsschutz

Gegen Ablehnung oder unerfüllbare Bedingungen kann die Kontaktperson für die beteiligten Mitglieder binnen eines Monats nach Zugang das zuständige Parteischiedsgericht anrufen. Der Bescheid benennt die tatsächlich eingerichtete Stelle und den Einreichungsweg. Eine erneute Prüfung durch den Vorstand kann zusätzlich beantragt werden, verkürzt aber keine Rechtsbehelfsfrist. Solange im Testbetrieb kein zuständiges Gericht eingerichtet ist, wird dies ausdrücklich angezeigt; eine Supportantwort ist kein Schiedsspruch. Gesetzliche Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unberührt.

§ 11 Daten und Akten

Entwürfe werden im Formularkoffer lokal verarbeitet und nicht automatisch hochgeladen. Personenbezogene Pakete gehören nicht in öffentliche Gruppen oder in KI-Dienste. Zugriff auf Eingangsakten erhalten ausschließlich nachweislich zuständige Empfangs- und Prüfpersonen; politische Entscheidungsbefugnisse entstehen dadurch nicht. Im Testbetrieb keine fremden echten Mitgliederdaten postalisch versenden; synthetische Testdaten verwenden. Bürgerbüro-Anfragen unterliegen den veröffentlichten Datenschutzregeln dieses Dienstes. Für verbindliche Akten sind vor dem Echtbetrieb Verantwortlichkeit, Zugriff, geschützte Ablage, Löschfristen und gesetzliche Aufbewahrung festzulegen und zu veröffentlichen.

§ 12 Annahme und Übergang

Diese Projektfassung und die Ergänzung 33a werden der Gründungsversammlung zur Beratung und gemeinsamen Annahme mit der Bundessatzung vorgeschlagen. Eine Veröffentlichung oder technische Freischaltung ersetzt diesen Beschluss nicht. Vor verbindlichem Betrieb müssen der gewählte Bundesvorstand, die tatsächlich beauftragte Empfangsstelle, der geschützte Übermittlungsweg und das zuständige Schiedsgericht samt Kontakten veröffentlicht sein. Bis dahin erlaubt die Plattform Vorbereitung und Erprobung ohne Rechtswirkung. Änderungen dieser Anlage folgen dem satzungsmäßigen Verfahren; die Dokumentenliste darf nicht verdeckt durch UI-Texte erweitert werden.

Unterlagen 01–08, Ausfüllhilfe und aktuelle Empfangswege: Gebietsverband gründen.

Zugehörige Dokumente

Der Satzungsentwurf 0.4 sieht die Portalverwaltungsordnung als Anlage 3 vor (Nr. 46a, 100a). Auch sie ist ein Entwurf und noch nicht beschlossen. Die frühere Fassung 0.3 ist überholt.

Aktueller Beratungsstand 0.5

Stand 20.10.2026 · Entwurf mit Nr. 33a und Anlage 4.

Projektfassung 0.5 · TXT

Für diese Ergänzung liegt noch kein aktualisiertes PDF vor.

Portalverwaltungsordnung

Entwurf 1.2 — Five-Panel

Stand 29.09.2026

Anlage 3 · normativer Entwurf zur Bundessatzung

Noch nicht beschlossen Entwurf

Regelt Zuordnung, Registrierung, Aktivierung, Nutzung, Beendigung und sicherheitsbedingte Unterbrechung administrativer Zugänge zum Parteiportal, mit fünf technischen Arbeitsoberflächen (PV-01 bis PV-05). Sie schafft kein Parteiamt. Der Satzungsentwurf 0.4 sieht sie als Anlage 3 vor; Satzung und Ordnung sind beide noch nicht beschlossen.

PDF öffnenEntwurf 1.2 — Five-Panel · PDF, 144 KB

Bundessatzung

Bereinigter Diskussionsentwurf 0.3

Stand 29.07.2026

Überholt / ersetzt durch Entwurf 0.4

Frühere Fassung, nicht mehr aktuell. Aktuell ist der Diskussionsentwurf 0.4.

PDF öffnenBereinigter Diskussionsentwurf 0.3 · überholt · PDF, 161 KB

Alle Dokumente und Versionen

Technik unterstützt die Partei – sie regiert sie nicht

Der Entwurf zieht eine klare Grenze zwischen demokratischer Entscheidung und technischem Betrieb.

EPD Plattform e.V. ist technischer Betreiber, kein Parteiorgan.

Der Verein darf aufgrund seiner technischen Tätigkeit keine politischen Entscheidungs-, Stimm-, Zulassungs-, Moderations-, Wahlleitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsbefugnisse ausüben.

Besonders geschützte Daten und geheime Stimmen unterliegen zusätzlichen Zugriffsgrenzen. Politische Entscheidungen verbleiben ausschließlich bei den zuständigen Organen der Partei.

Auch die Portalverwaltung begründet keine materielle Befugnis und kein Parteiamt: Ihre fünf technischen Arbeitsoberflächen PV-01 bis PV-05 sind keine Parteiorgane, und weder Amtstitel, Rollenkennung, Capability noch Panel ersetzen den Beschluss des zuständigen Organs (Nr. 59a, 75a). Näheres soll die Portalverwaltungsordnung regeln – im Entwurf als Anlage 3 vorgesehen und noch nicht beschlossen.

Vom Entwurf zur Entscheidung

Über die Satzung berät und entscheidet die Gründungsversammlung. Bis dahin bleibt diese Seite ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet.