74. Die Partei verarbeitet personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage, für festgelegte Zwecke und im erforderlichen Umfang.
75. Zugriffe auf besonders geschützte Daten und Funktionen sind rollen-, organisations- und verfahrensbezogen zu beschränken und nachvollziehbar zu protokollieren.
75a. Administrativer Zugang setzt wirksame Zuständigkeit, dokumentierte Zuordnung, geprüften Berechtigungsakt oder zulässigen Fachgrant sowie technische Freigabe voraus. Ein Amt, eine Rollenkennung, eine Capability oder ein Panel begründet keine persönliche Entscheidungsbefugnis eines Kollegialorgans. Zuständiger Beschluss, laufendes Mandat, konkrete Handlung und technischer Zugang sind getrennt zu prüfen. Technische Sperre beendet kein Amt.
75b. Jeder administrative API-Aufruf ist serverseitig mindestens nach Rollenprofil, Organisationsbereich, Verfahrensbereich, Gültigkeit und erforderlicher Mehrfaktorauthentisierung zu prüfen. Clientseitig ausgeblendete Funktionen sind lediglich eine Darstellungsmaßnahme und ersetzen keine serverseitige Autorisierung.
75c. Die Portalverwaltung verwendet fünf universelle technische Arbeitsoberflächen: PV-01 Management Console für institutionelle Verwaltung und Berechtigungsregistrierung, PV-02 Operations Console für Fachbearbeitung, PV-03 Independent Oversight Console für unabhängige Prüfung und Schiedsgerichtsbarkeit, PV-04 Infrastructure Console für Systemadministration sowie PV-05 Security Command Center für Sicherheitsadministration. Rollen- und Funktionsklassen sind von diesen Oberflächen zu unterscheiden.
75d. Systemadministration und Sicherheitsadministration sind getrennte technische Funktionen. Eine universelle Rolle ADMIN_ALL oder ein dauerhaftes Superadmin-Konto, das beliebige materielle Parteibefugnisse erzeugen kann, ist unzulässig.
75e. Bei einem Sicherheitsvorfall dürfen technische Zugänge sofort unterbrochen und aktive Sitzungen widerrufen werden. Die Sicherheitsunterbrechung verändert nicht den Bestand eines Parteiamtes, einer Wahl, Bestellung oder unabhängigen Funktion. Wiederfreigabe und Incident-Abschluss sind nach der Portalverwaltungsordnung unabhängig nachprüfbar zu dokumentieren.
75f. Der EPD Plattform e.V. führt gültige A-/A-I-Berechtigungsakte unverzüglich, spätestens binnen 24 fortlaufenden Stunden ab nachweisbarem authentisiertem Eingang technisch aus, auch an Wochenenden und Feiertagen. Der Vertrag regelt Empfang, Bereitschaft, Hindernisse, Eskalation und Nachweis; für Widerruf und Sicherheitsunterbrechung gilt ein gesonderter schnellerer Weg. Der Betreiber entscheidet weder Ämter noch Inhalte.
75g. Einzelheiten der Panels, Capabilities, Buttons, API-Aktionen und Workflow-Zustände werden in einem versionierten technischen Ausführungsregister geführt. Dieses darf satzungsmäßige Zuständigkeiten nur konkretisieren oder verengen, niemals erweitern. Änderungen von Routen, UI-Komponenten oder internen Panelkennungen allein begründen keine Satzungsänderung.
75h. Die unabhängigen Arbeitsbereiche des Parteischiedsgerichts und der Rechnungsprüfung sind gegenüber dem Verwaltungs- und Betreiberbereich funktional zu trennen. Ihre eigenen Verfahrens- und Prüfvermerke dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschrieben werden; administrative Änderungen an den von ihnen kontrollierten Kerndaten sind ausgeschlossen.
76. Digitale Systeme unterstützen die innerparteiliche Willensbildung. Sie dürfen demokratische Rechte nicht ohne gesetzliche oder satzungsmäßige Grundlage beschränken.
77. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind Identitätsprüfung, Stimmberechtigung und Stimmabgabe organisatorisch und technisch so zu trennen, dass eine Zuordnung der Stimme zur Person verhindert wird.
78. Näheres können Datenschutz-, Sicherheits-, Kommunikations- und Verfahrensordnungen regeln.
79. Die Partei nutzt für die Entwicklung, Bereitstellung, den Betrieb, die Wartung und die technische Unterstützung ihrer digitalen Infrastruktur die Leistungen des EPD Plattform e.V. mit Sitz in Berlin.
80. Grundlage der Zusammenarbeit ist ein schriftlicher Vertrag zwischen der Partei und dem EPD Plattform e.V. Der Vertrag wird durch den Bundesvorstand abgeschlossen. Seine wesentlichen Bedingungen sind dem Bundesparteitag offenzulegen.
81. Der EPD Plattform e.V. ist kein Organ der Partei. Er besitzt aufgrund seiner technischen Tätigkeit keine politischen Entscheidungs-, Stimm-, Zulassungs-, Moderations-, Wahlleitungs-, Aufsichts- oder Vertretungsbefugnisse für die Partei.
82. Die rechtliche, politische, organisatorische und finanzielle Verantwortung verbleibt vollständig bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.
83. Der Vertrag muss insbesondere regeln:
Art, Umfang und Grenzen der technischen Leistungen;
Weisungs-, Kontroll- und Prüfungsrechte der Partei;
Datenschutz und Auftragsverarbeitung;
Informationssicherheit und Zugriffsbegrenzung;
Vertraulichkeit und Protokollierung;
Eigentum und Nutzungsrechte an Software, Daten, Dokumentationen, Domains und technischen Konfigurationen;
Datenherausgabe, Portabilität und geordnete Überleitung;
Verfügbarkeit, Notfallvorsorge, Datensicherung und Wiederherstellung;
Unterauftragnehmer;
Vergütung und Kostentransparenz;
Interessenkonflikte;
Laufzeit, Kündigung und Beendigung.
84. Der EPD Plattform e.V. darf Parteidaten ausschließlich im Rahmen des Vertrages, der Weisungen der Partei und der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten. Eine Nutzung zu eigenen politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen vereinsbezogenen Zwecken ist ausgeschlossen.
85. Der EPD Plattform e.V. darf insbesondere keinen Zugriff auf geheime Stimmen oder auf eine Zuordnung von Stimmen zu Personen erhalten. Der Zugriff auf besonders geschützte Mitgliedschafts-, Finanz-, Schiedsgerichts-, Kandidatur- oder Identitätsdaten ist nur zulässig, soweit er technisch erforderlich, ausdrücklich beauftragt, rechtlich zulässig und besonders kontrolliert ist.
86. Politische Entscheidungen sowie Entscheidungen über Mitgliedschaft, Kandidaturen, Wahlen, Abstimmungen, Ordnungsmaßnahmen, Beschwerden, Finanzen und Veröffentlichungen verbleiben ausschließlich bei den nach Gesetz und Satzung zuständigen Organen der Partei.
87. Der Bundesparteitag kann verbindliche Grundsätze für die Zusammenarbeit festlegen, Prüfungen verlangen und den Bundesvorstand verpflichten, den Vertrag zu ändern oder zu beenden.