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Testbetrieb · Partei in Gründung · ohne Rechtswirkung

Hier erproben wir das Portal gemeinsam. Initiativen, Kommentare und unverbindliche Testabstimmungen sind verfügbar. Mitgliedsanträge und Aufnahmen sind Tests ohne Rechtswirkung.

Ein Bürgerkonto ist keine Parteimitgliedschaft. Rechtswirksame Parteiwahlen sind nicht freigegeben; eID ist noch nicht angeschlossen.

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Landesverband

Landesverband Bayern gründen

EPD² in Bayern

Gestalten Sie die Parteiarbeit in Bayern gemeinsam mit anderen Mitgliedern: eigene Themen setzen, vor Ort diskutieren und die Gründung vorbereiten.

Noch kein Landesverband. Bis zu seiner Bildung nimmt der Bundesverband die Aufgaben wahr. PROBNIK: Mitgliedschaft und Aufnahme bleiben Tests ohne Rechtswirkung.

Warum einen Landesverband gründen?

Eigene Schwerpunkte

Landespolitische Themen gemeinsam entwickeln und im Rahmen der Zuständigkeiten gestalten.

Näher an den Mitgliedern

Fragen und Vorschläge mit den Mitgliedern vor Ort besprechen.

Eigene Organe

Landesparteitag, Landesvorstand und Landesschiedsgericht aufbauen.

Klarer Ansprechpartner

Eine sichtbare Anlaufstelle für Mitglieder und Öffentlichkeit in Bayern schaffen.

Wer kann anfangen?

Aktive Mitglieder der EPD² mit Hauptwohnsitz in Bayern können die Gründung im Mitgliederbereich besprechen. Lesen können alle, auch ohne Anmeldung. Eröffnen und kommentieren können nur aktive Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land.

Für die Gründung sind derzeit mindestens 10 Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land vorgesehen. Mit der Diskussion können Sie schon vorher beginnen. Die Zahl folgt der bisherigen Projektentscheidung; die neue vorgeschlagene Nr. 33a des Satzungsprojekts 0.5 übernimmt diese Zahl ausdrücklich.

Noch kein Mitglied? Mitgliedschaft vorbereiten. Ein Bürgerkonto allein ist keine Parteimitgliedschaft.

So starten Sie

  1. 01 · Mitgliedschaft klären

    Prüfen Sie Mitgliedsstatus, Identität und Hauptwohnsitz im Bürgerbereich.

    Meine Voraussetzungen prüfen →
  2. 02 · Andere Mitglieder finden

    Öffnen Sie die Gründungsdiskussion Ihres Landes oder beteiligen Sie sich daran. Dort können Mitglieder Fragen, Termin und Aufgaben besprechen.

    Gründung in Bayern besprechen →
  3. 03 · Gründungsversammlung vorbereiten

    Bereiten Sie Einladung, Tagesordnung und Landessatzung vor. Bei der Versammlung werden Gründung und Satzung beschlossen sowie Vorstand und Schiedsgericht gewählt. Für Vorstand und Schiedsgericht sind getrennte Personen nötig.

    Unterlagen ansehen →
  4. 04 · Unterlagen für den Bundesvorstand zusammenstellen

    Halten Sie Protokoll, Satzung, Wahlunterlagen und den Antrag auf Bestätigung bereit. Vorbereitungsanfrage und TEST-Papierpaket: siehe Empfangsweg in der Gründungsordnung.

    Stand der Einreichung ansehen →
  5. 05 · Bestätigung erhalten

    Nach dem bisherigen Satzungsentwurf ist der Landesverband erst mit der Bestätigung durch den Bundesvorstand gebildet.

    Details aus der Satzung →

Der erste Schritt: gemeinsam besprechen

Finden Sie im Mitgliederbereich die Menschen, mit denen Sie den Landesverband Bayern vorbereiten möchten. Sie müssen dafür noch keine vollständigen Gründungsunterlagen haben.

Organe des Landesverbands

Vorgesehen sind Landesparteitag, Landesvorstand und Landesschiedsgericht. Sie werden bei der Gründung eingerichtet; derzeit sind sie noch nicht gebildet beziehungsweise gewählt.

Aufgaben und Anforderungen der Organe

Landesparteitag

Noch nicht gebildet

Die Versammlung der Mitglieder im Land – das oberste Organ des Landesverbands. Er beschließt die Landessatzung und wählt den Landesvorstand und das Landesschiedsgericht; er tritt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen (§ 9 PartG).

Landesvorstand

Noch nicht gewählt

Für den Landesverband Bayern gründen ist noch kein Vorstand veröffentlicht. Vorstandswahl, Gründungsversammlung und Bestätigung der Verbandsgründung sind getrennte Schritte.

Aufgaben, Wahl und Mitarbeit

Aufgaben

Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der übergeordneten Organe. Er vertritt ihn, soweit die Satzung keine abweichende Regelung trifft (§ 11 PartG).

  • Parteiarbeit im Land koordinieren und Beschlüsse des Landesparteitags umsetzen.
  • Die Arbeit des Landesparteitags organisatorisch vorbereiten.
  • Für die Rechenschaftslegung des Landesverbands Verantwortung tragen. Der Bericht wird von Vorsitz und dem nach den gesetzlichen Regeln zuständigen Finanzvorstandsmitglied unterzeichnet (§ 23 PartG).

Voraussetzungen und Wahl

  • Mindestens drei Vorstandsmitglieder; Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 PartG).
  • Wahl durch den Parteitag nach § 9 Abs. 4 PartG; Vorstandswahlen sind geheim (§ 15 Abs. 2 PartG).
  • Mitglieder eines Parteischiedsgerichts dürfen keinem Partei- oder Gebietsverbandsvorstand angehören (§ 14 Abs. 2 PartG).

Solange Landes- oder nachgeordnete Gebietsverbände fehlen, nimmt der Bundesverband ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahr (§ 7 Nr. 35 des Satzungsentwurfs); die Zuständigkeit seines jeweiligen Organs bleibt maßgeblich.

Was Sie tun können

  1. Mitgliedschaft und Hauptwohnsitz prüfen.
  2. An der Gründungsdiskussion Ihres Landes teilnehmen.
  3. Die Gründungsversammlung gemeinsam vorbereiten.

Die Diskussion ist für aktive Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land; PROBNIK erprobt den Ablauf ohne Rechtswirkung.

Alle Länder · Satzungsentwurf

Landesschiedsgericht

Noch nicht gewählt

Entscheidet Streitigkeiten mit Mitgliedern und über die Auslegung der Satzung. Seine Mitglieder werden für höchstens vier Jahre gewählt und dürfen keinem Vorstand angehören (§ 14 PartG).

Grundlagen: § 8 PartG, § 11 PartG, § 14 PartG.

Was Sie später brauchen

Unterlagen für die Gründung

Der vollständige Katalog ist in Anlage 4 des Satzungsprojekts 0.5 festgelegt: acht Unterlagen mit ausfüllbaren Mustern. Die Ordnung ist als Entwurf veröffentlicht und noch nicht beschlossen.

  1. 01 · Antrag und Anlagenverzeichnis – Muster und Ausfüllhilfe
  2. 02 · Einladung und Tagesordnung – Muster und Ausfüllhilfe
  3. 03 · Anwesenheit und Stimmberechtigung – Muster und Ausfüllhilfe
  4. 04 · Protokoll der Gründungsversammlung – Muster und Ausfüllhilfe
  5. 05 · Satzung des Gebietsverbands – Muster und Ausfüllhilfe
  6. 06 · Wahlprotokolle für Vorstand und Schiedsgericht – Muster und Ausfüllhilfe
  7. 07 · Funktionsliste und Wahlannahmen – Muster und Ausfüllhilfe
  8. 08 · Gebiet und Bestätigung der Voraussetzungen – Muster und Ausfüllhilfe

Nach der Bestätigung teilt der Bundesvorstand die Namen der Mitglieder des Landesvorstands mit ihren Funktionen dem Bundeswahlleiter mit (§ 6 Abs. 3 PartG).

Details aus der Satzung

Satzungsentwurf und Voraussetzungen

Auszug aus der Satzung, § 7 – Diskussionsentwurf 0.4 (Stand 29.09.2026), Entwurf, noch nicht beschlossen.

  1. Die Partei gliedert sich grundsätzlich in Bundesverband, Landesverbände und Kreisverbände. Weitere örtliche Gliederungen können gebildet werden.
  2. Gebietsverbände dürfen erst gebildet werden, wenn der Bundesvorstand ihre Gründung bestätigt hat. Ihre Größe und ihr Tätigkeitsgebiet werden durch Satzung oder Anerkennungsbeschluss bestimmt.
  3. Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit diese Satzung keine abschließende Regelung enthält. Ihre Satzungen dürfen dieser Bundessatzung nicht widersprechen.
  4. Solange Landesverbände oder nachgeordnete Gebietsverbände nicht bestehen, nimmt der Bundesverband die ihnen nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die gebietliche Gliederung ist entsprechend der Entwicklung der Mitgliederzahl so auszubauen, dass eine angemessene Mitwirkung der Mitglieder gewährleistet bleibt.

Kurz gesagt:

  • Die Gründung wird vorbereitet, wenn Mitglieder in Bayern eine Gründungsversammlung abhalten.
  • Gebildet ist er erst, wenn der Bundesvorstand die Gründung bestätigt hat (Nr. 33); sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Bayern.
  • Er gibt sich eine eigene Landessatzung, die der Bundessatzung nicht widersprechen darf (Nr. 34).
  • Für die Gründung sind mindestens 10 Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land nötig; die vorgeschlagene Nr. 33a des Satzungsprojekts 0.5 nennt diese Zahl. Landesvorstand (mindestens drei Personen) und Landesschiedsgericht brauchen verschiedene Personen: Wer im Schiedsgericht sitzt, darf keinem Vorstand angehören.

Kurzfassung; maßgeblich sind der Satzungstext in der Fassung, über die die Gründungsversammlung entscheidet, und das Parteiengesetz.

Unterlagen einreichen

Der Antrag ist an den Bundesvorstand gerichtet. Der aktuelle Weg für Vorbereitungsanfragen und TEST-Papierpakete steht unter Wohin senden. Einreichen kann jedes Mitglied der EPD², das die Voraussetzungen erfüllt: Ihre Identität ist geprüft, Ihr Hauptwohnsitz liegt in Bayern, im Land gibt es mindestens 10 Mitglieder, die Gründungsversammlung hat stattgefunden und die Unterlagen liegen vollständig vor.

Der aktuelle Empfangsweg für Vorbereitung und TEST-Papierpakete ist in der Gründungsordnung veröffentlicht. Verbindliche Anerkennung und Übermittlung echter personenbezogener Pakete bleiben bis zur wirksamen Freigabe geschlossen. Welche Voraussetzungen Sie schon erfüllen, zeigt Ihnen der Mitgliederbereich.

Voraussetzungen prüfenGründung besprechen

Die Gründung besprechen die Mitglieder in Bayern in einer Mitgliederinitiative des Landes. Lesen können alle, auch ohne Anmeldung: Die Gründungsdiskussion hat wie jede Initiative eine eigene Seite. Sobald sie eröffnet ist, führt „Gründungsdiskussion lesen“ direkt dorthin, und sie steht auf dieser Seite als Erste unter Initiativen in Bayern. Eröffnen und kommentieren können nur aktive Mitglieder der EPD² mit Hauptwohnsitz in Bayern, nach der Anmeldung („Gründung besprechen“).

Initiativen in Bayern

Die öffentlichen Initiativen in Bayern: zuerst die Gründungsdiskussion, dann die Initiativen auf Landesebene. Jede hat ihre eigene Seite mit ihren Kommentaren; lesen können alle, auch ohne Anmeldung.

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Gründungsordnung und vollständiger Unterlagensatz

Projektfassung 0.1 mit acht festgelegten Unterlagen, ausfüllbaren Mustern, Fristen, Prüfmaßstäben und dem aktuellen Empfangsweg. Noch nicht beschlossen; im Testbetrieb nur Vorbereitung.